Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH
1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Die NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Leistungen sach- und fachgerecht sowie gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auszuführen.
(2) Die Einhaltung von Sicherheits-, Arbeits- und Datenschutzvorschriften sind Bestandteil der Leistungserbringung.
(3) Alle eingesetzten Mitarbeiter werden für die jeweilige Tätigkeit qualifiziert, zuverlässig und gemäß § 34a GewO geschult und geprüft.
2. Begehungsvorschrift
(1) Die schriftliche Begehungsvorschrift oder der Alarmplan, die vom Auftraggeber bereitgestellt oder gemeinsam abgestimmt werden, sind für die Dienstausführung bindend.
(2) Diese Dokumente regeln im Detail die Durchführung von Rundgängen, Kontrollen und weiteren dienstlichen Verpflichtungen.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des Alarmplans bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.
(4) In unvorhergesehenen Notfällen, wie beispielsweise Gefahr für Leib und Leben oder Eigentum, kann der Dienst vorübergehend angepasst werden, wobei der Auftraggeber unverzüglich zu informieren ist.
3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Dienstausführung erforderlichen Schlüssel, Codes oder andere Zugangsberechtigungen zur Verfügung.
(2) Für Schäden, Verluste oder Beschädigungen, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Dienstpersonals verursacht wurden, haftet die NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH im Rahmen der Haftungsregelungen (siehe Ziffer 10). Und /oder gibt die Schadensforderung weiter.
(3) Der Auftraggeber hat stets aktuelle Notfallanschriften und eine Benachrichtigungsreihenfolge zur Verfügung zu stellen. Änderungen müssen unverzüglich gemeldet werden.
4. Weiterführende Kosten und Maßnahmen bei Zahlungsrückständen
(1) Beanstandungen oder Reklamationen zur Dienstausführung sind unverzüglich aber spätestens 2 Wochen schriftlich an die Betriebsleitung der NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH zu richten, damit eine zeitnahe Prüfung und Abhilfe erfolgen können.
(2) Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße in der Leistungserbringung nach 2 Postalischen Abmahnungen berechtigen den Auftraggeber zur Kündigung, wenn die NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen vierzehn Werktagen für Abhilfe sorgt.
(3) Die NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH übernimmt keine Haftung für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitig eingeleitete oder durchgeführte Sicherheitsüberprüfungen oder Sabotageschutzüberprüfungen entstehen. Die Verantwortung für die rechtzeitige Durchführung solcher Überprüfungen inkl. Sabotageschutz liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
Des Weiteren kommt der Auftraggeber für alle weiterführenden Kosten auf, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung oder deren Unterbrechung entstehen. Dies umfasst auch Kosten, die durch die NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH eingeleitete Maßnahmen entstehen, wie beispielsweise den Abzug von Mitarbeitern vom Einsatzort infolge unbezahlter Rechnungsausstände und weiteren.
Sollte die Fortsetzung der Dienstleistung aufgrund ausstehender Zahlungen nicht gewährleistet werden können, behält sich die NORDWACHT, Sicherheitsdienst GmbH trotz des nicht einzusetzendes Personal, alle vom Angebot berechneten Beiträge vollumfänglich vor, die entstandenen Aufwendungen, wie Lohnkosten für eingeplantes Personal, Schadensersatzforderungen Dritter sowie logistische Kosten für den Abzug oder die Umverteilung von Mitarbeitern, vollständig dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Darüber hinaus bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der offenen Beträge auch bei einer Unterbrechung der Dienstleistung bestehen.
5. Auftragsdauer
(1) Die Vertragslaufzeit beträgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ein Jahr.
(2) Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr.
(3) Kündigungen bedürfen der Schriftform.
6. Ausführung durch Dritte
(1) Die NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH ist berechtigt, zuverlässige und gemäß § 34a GewO zugelassene Subunternehmer mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen sowie Sicherheitsüberprüfungen zu beauftragen, sofern dies im Einvernehmen mit dem Auftraggeber geschieht.
(2) Die Verantwortung für die korrekte Ausführung der Dienstleistungen verbleibt stets bei der NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH.
7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Falle höherer Gewalt (z. B. Krieg, Streik, Naturkatastrophen) kann die Dienstleistung vorübergehend unterbrochen oder angepasst werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung unmöglich wird.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, wenn er das Vertragsobjekt verkauft, aufgibt oder an einen neuen Standort verlegt.
(2) Die NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, wenn das betreffende Einsatzgebiet aufgegeben wird.
9. Rechtsnachfolge
(1) Im Todesfall des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, sofern die Vertragsleistung nicht ausschließlich auf persönliche Belange des Auftraggebers ausgerichtet war.
(2) Änderungen der Unternehmensstruktur oder Rechtsnachfolge auf Seiten der NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH berühren die Gültigkeit des Vertrages nicht.
10. Haftung und Schadensersatz
(1) Schadensersatzansprüche müssen schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses geltend gemacht werden.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Umstände des Schadens zu dokumentieren und der NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH oder deren Beauftragten Einsicht und Prüfungsrecht zu gewähren.
(3) Ansprüche, die nicht innerhalb der Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
11. Zahlungsmodalitäten und Aufrechnung
(1) Der Auftraggeber kann Zahlungen nur aufrechnen oder zurückbehalten, wenn Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die aus der laufenden Vertragserfüllung resultieren.
(2) In Fällen von Krisen, unvorhergesehenen Ereignissen oder Rechtsstreitigkeiten, die nicht in der Verantwortung der NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH liegen, ist der Unternehmer berechtigt, alle daraus entstehenden zusätzlichen Kosten oder Aufwendungen, wie z. B. erhöhten Personal-, Material- oder Verwaltungsaufwand, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Hierzu zählt auch der Mehraufwand, der aufgrund von Verzögerungen oder Anpassungen im Rahmen des Auftrags erforderlich wird.
(3) Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung der NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlungspflicht entbunden wird.
(4) Die Rechnungen sind zur Vorkasse fällig. Die Dienstleistungen werden erst nach Zahlungseingang aufgenommen.
12. Preisänderung
(1) Änderungen von Lohnkosten, gesetzlichen Abgaben, Versicherungen oder Betriebskosten führen zu einer entsprechenden Anpassung des Entgelts.
(2) Die Anpassung erfolgt transparent und nachvollziehbar auf Basis der aktuellen Tarif- und Kostenstruktur.
13. Vertragsbeginn und Änderungen
(1) Der Vertrag wird verbindlich, sobald der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung erhält.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
(3) Die vereinbarten Preise und Kosten werden unabhängig von den Regelungen in Punkt 1 und Punkt 2 jährlich angepasst, um einen Inflationsausgleich zu gewährleisten.
14. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es untersagt, während der Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Vertragsbeendigung jegliche Mitarbeiter der NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH direkt oder indirekt abzuwerben, zu beschäftigen oder zu einer Tätigkeit zu verleiten, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH führt.
(2) Sollte der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung verstoßen, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe des zwölffachen monatlichen Bruttogehalts des betroffenen Mitarbeiters zu zahlen.
(3) Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, Dritte, die im Auftrag oder Interesse des Auftraggebers handeln, ebenfalls von einer Abwerbung oder Beschäftigung der Mitarbeiter abzuhalten.
(5) Auch mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen (z. B. Subunternehmen) sind hierzu verpflichtet und ebenfalls schadensersatzpflichtig gegenüber der NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH.
15. Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der DSGVO und dem BDSG in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH verpflichtet sich zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Wahrung der Vertraulichkeit.
16. Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die ungültige Klausel wird durch eine wirtschaftlich sinnvolle Regelung ersetzt, die dem ursprünglichen Zweck am nächsten kommt.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der NORDWACHT Sicherheitsdienst GmbH.